Schon innerhalb weniger Tage ist Ihr persönlicher Betreuer bei Ihnen. Es erfolgt zuvor eine Erstbesprechung, wo wir Ihren Pflegeanspruch überprüfen und dann einen nach Ihren Wünschen passenden Betreuungsplan erstellen.
Sie können sich im Falle von Beschwerden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an uns wenden. Wir garantieren, dass wir jede Beschwerde ernst nehmen und dieser auf den Grund gehen. Wir sind bemüht, innerhalb von 48 Stunden, auf jegliche Beschwerde zu reagieren. Ihre vorhandene Betreuungsmappe enthält die Kontaktdaten der Fachkraft und eine vorbereitete „Beschwerde-Karte“.
Hygiene und Sauberkeit wird in unserer täglichen Arbeit groß geschrieben. Daher bilden wir uns zu diesem Thema kontinuierlich weiter und nehmen regelmäßig an Hygienefortbildungen, der Hygenia GmbH, teil.
As part of our business relationship, you must provide the personal data that is necessary for establishing and conducting the respective business relationship and fulfilling the associated contractual obligations or that we are legally obliged to collect.
Specifically, we process the following data, among others:
We process your personal data in accordance with the provisions of the European General Data Protection Regulation (GDPR) and the Federal Data Protection Act (BDSG).
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Zur Weiterführung des Haushalts kümmert sich die Haushaltshilfe.
Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht immer gegenüber der Krankenkasse, bei der die haushaltsführende Person versichert ist. Das heißt, dass diejenige Krankenkasse die Haushaltshilfe bereitstellen muss, welche die Grundleistungen – beispielsweise die stationäre Krankenhausbehandlung – trägt.
Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls den Haushalt selbst geführt haben. Wurde der Haushalt und die Beaufsichtigung sowie Betreuung der Kinder von Dritten durchgeführt – zum Beispiel vom Ehegatten, Familienangehörigen oder Hausangestellten – so ist der Anspruch ausgeschlossen.